Vertragsbedingungen

Stromzähler wird/werden vom jeweiligen Netzbetreiber gestellt. Es besteht keine Haftung der Energiehelfer GmbH für Verzögerungen bei der Terminvergabe für die Zählermontage durch den Netzbetreiber.

Wirtschaftlichkeitsberechnung:

Angenommene/errechnete PV Erträge und ein Autarkiegrad sind lediglich theoretisch errechnete Werte und können von den tatsächlich durch die Anlage erreichten Werten abweichen. Hierfür übernimmt die Energiehelfer GmbH keine Haftung. Diese werden nicht Geschäftsgrundlage sowie nicht Vertragsbestandteil des Vertrages.

Verschattung/Verschmutzung:

Dem Kunden ist bekannt, dass Verschattungen und/oder Verschmutzungen der PV-Anlage einen negativen Einfluss auf die theoretisch errechneten Erträge haben können. Die Energiehelfer GmbH übernimmt für die Freiheit von Verschattungen und/oder Verschmutzungen keine Haftung.

Staatliche Förderung:

Die Energiehelfer GmbH steht nicht dafür ein, dass der Kunde für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen staatliche Förderungen erhält. Die Energiehelfer GmbH haftet für die dem Kunden insoweit übergebenen Informationen nur, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten von der Energiehelfer GmbH vorliegt.

Termine:

In dem Vertrag genannte Bau- und/oder Liefertermine sind Wunschtermine und daher unverbindlich. Die Einhaltung von Terminen steht zudem unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Unterlieferanten bzw. Zulieferer der Firma Energiehelfer GmbH. Alle Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere den fristgemäßen sowie vollständigen Zahlungseingang. Ein etwaiger eintretender Verzug bei der Lieferung sowie Ausführung der vereinbarten Leistungen inkl. der sich aus dem Verzug ergebenden Rechtsfolgen setzt in jedem Fall eigenes Verschulden der Firma Energiehelfer GmbH voraus.

Bestandsanlagen:

Müssen den technischen Normen der VDE 0100 und den technischen Anschlussbedingungen des regionalen Netzbetreibers entsprechen.

Netzanschluss:

Die Energiehelfer GmbH wird den Netzbetreiber alsbald nach Vertragsabschluss anfragen, ob die Photovoltaikanlage an das Netz angeschlossen werden kann. Die Energiehelfer GmbH haftet nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers und für etwaige Kosten, die von dem Netzbetreiber später ggfls. geltend gemacht werden.

Erdarbeiten:

Gegebenenfalls notwendige Erdarbeiten gehören nicht zu den von der Energiehelfer GmbH geschuldeten Leistungen.

Elektroverteilung:

Die Hauselektrik muss in einem Zustand sein, der die Installation der PV-Anlage technisch realisierbar macht. Es wird der vorhandene Zählerschrank genutzt. Sollte ein zusätzlicher Zählerschrank bauseits notwendig sein, so sind die Kosten vom Kunden zu tragen (vorhandener Zählerschrank bleibt bestehen, Anlage wird nicht umgeschwenkt).

Erdung der PV-Anlage:

Wird eingebunden an den zwingend bauseits vorhandenen Potentialausgleich.

Statik des Daches:

Die Statik des Dachstuhls sindvom Kunden sicherzustellen.

Fertigstellung:

Dieser Vertrag ist durch die Energiehelfer GmbH erfüllt mit vollständiger Lieferung und Herstellung einer betriebsbereiten Anlage (exklusive Zählerwechsel des Netzbetreibers und Netzanschluss). Die Anlage ist betriebsbereit mit schriftlicher Fertigstellungsanzeige durch das von den Energiehelfern beauftragte Installationsunternehmen gegenüber den Energiehelfern, was die Energiehelfer und der Kunde in einem Abnahmeprotokoll über die AC-Montage festhalten.

Rücktritt bei sehr langer Lieferverzögerung:

Der Kunde ist zudem darüber informiert, dass es aufgrund einer geopolitischen Lage und/oder in Folge einer post-pandemischen Situation zu Engpässen hinsichtlich der Lieferung Materialen und Bauteilen, insbesondere bei Stromspeichern, Aluminium und/oder Photovoltaikmodulen, kommen kann. Hierüber erhält der Kunde von der Energiehelfer GmbH eine Mitteilung. Der Rechnungsbetrag für diese vorübergehend nicht lieferbaren Waren wird daher erst mit Nachlieferung fällig. Dem Kunden ist bewusst, dass aufgrund der vorbenannten Umstände eine Lieferverzögerung von bis zu 12 Monaten eintreten kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Kunden im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als 12 Monaten ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt im Sinne von §§ 346 ff. BGB. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung in den nächsten zwei (2) Wochen zugesagt ist oder die noch ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

Materialpreisanpassung oder Rücktritt:

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die von der Energiehelfer GmbH zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile, insbesondere bei Stromspeichern, Lithium-Akkus, Aliminium und/oder Photovoltaikmodulen, zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile an die aktuellen Preise herbeizuführen. Sollte zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Anpassung des Vertrages erzielt werden können, steht beiden Parteien das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Scheitern der Vertragsanpassungsgespräche vom Vertrag zurücktreten zu können. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt im Sinne der §§ 346 ff. BGB.

Elektrische Prüfungen:

Die Prüfung der elektrischen Anlage (u.a. Isolationsmessung, Schleifenwiderstand, Innenwiderstand, Auslösung FI-Schalter) durch den Installateur beinhaltet ausschließlich die im Zusammenhang mit der Speicherinstallation neu errichteten Anlagenteile.

Schadensersatz:

Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden beträgt der Schadenersatz pauschal 15 % vom Nettovertragswert (ohne Mehrwertsteuer). Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch die Energiehelfer GmbH bleibt vorbehalten.

Kündigungsrecht des Kunden:

Macht der Kunde von dem ihm nach § 648 BGB (freies Kündigungsrecht) Gebrauch, sind die bis zur Kündigung von der Energiehelfer GmbH erbrachten Leistungen zu vergüten und zusätzlich pauschal 15% der zum Kündigungszeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Abzug höher als 85 % ist. Die Energiehelfer GmbH bleibt nachgelassen. einen niedrigeren Abzug nachzuweisen und damit eine höhere Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen geltend zu machen.

Schlussrechnungsstellung:

Die Energiehelfer GmbH wird nach Teilabnahme die Schlussrechnung stellen. Die Schlussrechnungssumme ist ohne Abzug zahlbar, auch wenn einige unter dem Stichwort 'Teilabnahme' genannten Leistungen vereinbarungsgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollen. Insoweit leistet der Kunde mit der Bezahlung der Schlussrechnung eine Vorauszahlung auf die von der Energiehelfer GmbH noch zu erbringen Restleistungen. Etwaige weitere Vereinbarungen und Nebenreden existieren nicht und bedürfen in jedem Fal der Schriftform. Garantiebedingungen und Projektübersicht sind mit Abschluss des Vertrages akzeptiert.

Modulanzahl:

Die Energiehelfer GmbH schuldet eine Gesamtleistung in kWp, Anzahl der Module ist irrelevant. Führt die Anzahl der montierten Module zu einer höheren Gesamtleistung, so erfolgt diese Mehrleistung für den Kunden unentgeltlich und ist von dem Kunden als vertragsgemäß hinzunehmen.